Verfahrenskostenhilfe (VKH)

  • Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird  gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht.
    Hierfür wird der Vordruck “ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, welcher von der Partei ausgefüllt und unterschrieben werden muss, mit den entsprechenden Belegen beigefügt.  

  • Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe setzt außer der Erfolgsaussicht voraus, dass die Partei nur über geringe Einkünfte verfügt oder verschuldet ist.
    Falls Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen wird, ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit damit nachgewiesen. Es wird dann ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt.

  • Übersteigt das Einkommen der Partei, die in den § 115 ZPO festgelegten Grenzen, so ordnet das Gericht an, dass die Partei die Kosten in monatlichen Raten an die Staats- bzw. Landeskasse zurückzuzahlen hat.
    Die Höhe der monatlichen Raten ergeben sich aus § 115 ZPO. Sie sind solange zu zahlen, bis sie die Anwalts- und Gerichtskosten decken, höchstens jedoch 48 Raten.‘

  • Bei ratenfreier Verfahrenskostenhilfe überprüft das Gericht über einen Zeitraum von 4 Jahren die wirtschaftlichen Verhältnisse.
    Hierzu wird jährlich erneut ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn Sie also z.B. wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann das Gericht Sie zur Erstattung der geleisteten Verfahrenskosten heranziehen.
    Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig – wenn Sie unsere Seite nutzen, erheben wir deshalb über so genannte Cookies nur Daten, die technisch notwendig sind, um Ihnen die Seite anzuzeigen. Damit erklären Sie sich mit dem Aufruf der Seite einverstanden. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu. Fachanwaltskanzlei Kaschube  Mehr erfahren