Ihre Trennung von Ihrem Ehepartner ist in Sicht?

Sie sind sich sicher: Sie wollen die Trennung! 
Aber nicht um jeden Preis
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Schützen Sie sich vor bösen Überraschungen. Werden Sie rechtzeitig aktiv und beherzigen Sie die folgende Tipps am besten noch, bevor Sie oder Ihr Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Eine Erstberatung in unserer Kanzlei ist kostenfrei entweder telefonisch, via Zoom oder Teams oder persönlich in unseren Kanzleiräumen möglich.

Fragen Sie über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0800 32 666 77 nach einer kostenfreien Erstberatung.

  • Überblick verschaffen 

Sehen Sie sich in Ruhe die wichtigen Ordner an, damit Sie wissen, wie der finanzielle Status ist – Girokonten, Sparkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Bausparverträge und Darlehensverträge. Die wichtigen Dokumente, z.B. die Jahresbescheinigungen kopieren. Möglicherweise haben Sie später keinen Zugriff auf die Papiere bzw. die Originale. Vergessen Sie auch nicht, zusätzlich die letzten 12 Verdienstabrechnungen und den letzten Steuerbescheid für eine Unterhaltsberechnung abzulichten.Weiter zu  Ratgeber Unterhalt und Trennung & Kinder

Wenn Sie und Ihr Ehepartner einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben und Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, so haften sie zunächst für die Mietzahlungen weiter. Es sollte daher eine übereinstimmende wirksame Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung vorgenommen werden, die dann Ihrem Vermieter vorgelegt wird.

Konto prüfen 

Wenn Sie noch kein eigenes Konto haben, dann sollten Sie ein eigenes Konto anlegen.

Haben Sie ein gemeinsames Konto, sollte der Guthabenbetrag geteilt werden und das Konto einvernehmlich aufgelöst werden. Befindet sich dieses Konto im Minus, muss es erst ausgeglichen werden, bevor es dann aufgelöst oder auf einen Partner allein überschrieben wird. 

Bedenken Sie, wenn Ihr Partner eine Kontovollmacht hat, mit denen er/sie auch auf Ihr Konto zugreifen kann. Sperren Sie ggfls. die zweite Kredit- und/oder EC-Karte und legen Sie neue Passwörter fest.

Darlehensraten für Kredite Ihres Partners sollten Sie vorsorglich nicht mehr abbuchen lassen. Kündigen Sie das Lastschriftenverfahren. 

Lebensversicherung und Testament ändern 

Haben Sie Ihren Partner als Nutznießer Ihrer Lebensversicherung eingetragen, ändern Sie dies. Dies gilt auch für Ihr Testament. Haben Sie ein gemeinsames mit Ihrem Partner gemacht, muss dieses Testament für ungültig erklärt werden. Haben Sie das Testament allein unterschrieben und Ihren Partner als Erben eingetragen, müssen Sie ein neues Testament schreiben und einen anderen Erben einsetzen. Haben Sie bisher noch gar kein Testament, erbt Ihr Ehepartner kraft Gesetzes bis die Scheidung eingereicht und zugestellt wird. Das lässt sich – bis auf den gesetzlich vorgegebenen Pflichtteil – umgehen, wenn Sie jetzt ein Testament aufsetzen.

Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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