Ratgeber ehescheidung
Scheidung online – Nutzen Sie das Know How von Fachanwälten

Häufige Fragen zur Ehescheidung

In Deutschland ist eine Scheidung nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich. Ohne die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann in Deutschland keine Ehe geschieden werden.

Durch eine „Online Scheidung“ sollen der Aufwand für den Mandanten und die Kosten für die Durchführung der Scheidung so gering wie möglich gehalten werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant überwiegend über das Internet und Telefon oder per Briefpost stattfindet und in der Regel kein Anwaltsbesuch vor Ort erforderlich ist. Bei Bedarf kann auch bei einer Online Scheidung ein persönlicher Besprechungstermin wahrgenommen werden ohne Mehrkosten.

Die Kanzlei Kaschube vertritt Sie bei Ihrer Scheidung zu den durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Diese Gebühren darf kein Anwalt unterbieten.

Durch einen geringen Streitwert der Scheidung können Sie Verfahrenskosten sparen.
Gibt es eine noch einfachere oder schnellere Möglichkeit der Scheidung als Scheidung Online?

Ein noch einfacherer und schnellerer Weg zur Scheidung ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften praktisch nicht möglich.

Wie ist die fachliche Qualität und Kompetenz bei einer Scheidung Online mit Fachanwälten ?

Sie werden durch Fachanwälte betreut, welche seit über 20 Jahren im Familienrecht tätig sind. Sie können sicher gehen, dass die Qualität der Scheidung Online bei unserer Rechtsanwaltskanzlei mindestens so gut ist wie bei einer „normalen“ Scheidung. Der Aufwand und die Kosten sind mit einer Scheidung Online so niedrig wie möglich.

Welches Gericht ist zur meine Ehescheidung online zuständig?

Wir prüfen anhand Ihrer Angaben im Scheidungsformular welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist und stellen den Scheidungsantrag am zuständigen Familiengericht z.B. Stadt München. Hier geben wir Ihnen zu Informationszwecken einen kurzen Überblick über die Gerichtszuständigkeit.

1.Wenn aus der Ehe noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist zuständig für ein Scheidungsverfahren das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

2.Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt, ist das Amtsgericht zuständig, an dem Ort wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, falls einer der Eheleute noch an diesem Ort wohnt.

3.Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt und keiner der Ehegatten mehr in dem Ort lebt, in dem man früher zusammen gelebt hat: Es ist das Amtsgericht zuständig in dem Ort, an dem der andere Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.

4.Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil z.B. beide Ehegatten im Ausland leben, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Scheidung Online bei Auslandsbezug?

Befindet sich einer oder beide Ehepartner im Ausland, müssen bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin in Deutschland erscheinen. Wenn sich einer der Ehegatten oder beide Ehegatten im Ausland befinden, werden diese aus Kostengründen häufig nicht für den Scheidungstermin in die Bundesrepublik einreisen wollen. In diesen Fällen kann das zuständige deutsche Amtsgericht darum gebeten werden, dass der Ehepartner vor der Deutschen Botschaft des ausländischen Staates, in dem er sich aufhält, angehört wird. Wer sich z. B. in China aufhält, kann dann in der Regel vor der deutschen Botschaft in Peking zur Scheidung angehört werden. Eine Niederschrift über die erfolgte Anhörung wird dann zum Gericht nach Deutschland geschickt. Dort erfolgt die Scheidung in Abwesenheit des Ehepartners, der sich dauerhaft im Ausland aufhält.

Auch wird es als ausreichend angesehen, wenn der im Ausland aufhältige Ehegatte, sei es der anwaltlich vertretene oder der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte, eine schriftliche Erklärung zur Gerichtsakte übersendet, aus der Zeitpunkt und Umstände der Trennung sowie der Scheidungswille klar ersichtlich sind. Diese muss jedoch notariell beglaubigt werden.

Im Scheidungsverfahren muss die gerichtliche Post dem Ehegatten zugestellt werden. Wenn sich ein Ehegatte im Ausland aufhält und dieser Ehegatte ausländischer Staatsbürger ist, wird häufig vom Gericht angeordnet, dass sämtliche gerichtliche Post in die ausländische Sprache übersetzt werden muss. In diesen Fällen verzögert sich das Scheidungsverfahren ganz erheblich.

Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen mehrere Jahre dauern.

Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen wesentlich verkürzt werden, wenn der im Ausland lebende Ehepartner eine Person in Deutschland benennt, die für ihn die gerichtliche Post entgegennehmen darf (sog. Postzustellungsbevollmächtigter). Der Postzustellungsbevollmächtigte erhält die gerichtliche Post und ist verpflichtet, diese an den im Ausland lebenden Ehegatten weiter zu leiten. Die Benennung eines Postzustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik verkürzt das Scheidungsverfahren ganz erheblich. Postzustellungsbevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Bundesrepublik lebt. Ausgeschlossen ist allerdings, den anderen Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt als Postzustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gern bereiten wir Ihnen eine Postzustellungsvollmacht vor.

Welches Recht gilt, wenn kein nationales Scheidungsrecht gewählt wurde?

In folgender Reihenfolge gilt das Recht des Staates,
bei Anrufung des Gerichts der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten besteht, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts haben dessen Gericht angerufen wurde

Ist die Scheidung online mit einem Anwalt möglich ?

Es ist gesetzlich geregelt, dass derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Der andere Ehegatte braucht bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen Anwalt, wenn er der Scheidung zustimmt. Diese Zustimmungserklärung ist die einzige Erklärung, der der andere Ehegatte vor Gericht ohne Anwalt erklären kann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können daher die Anwaltskosten eines weiteren Anwaltes gespart werden. Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass alle Folgen der Trennung und Scheidung geregelt worden sind, sich die Eheleute hierzu einig sind.

Wann kann man sich scheiden lassen?

Eine Ehe wird durch das Familiengericht geschieden wenn die Ehe „gescheitert“ ist. Das ist der Fall, wenn die Ehegemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen.

Wo kann ich die Scheidung einreichen?

Für Scheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig, wo der letzte gemeinsame Wohnort der Ehepartner war. Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht beim zuständigen Gericht stellt.

Wie kann ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen?

Grundsätzlich hat jeder der Eheleute das Recht, den während der Ehe geführten Ehenamen auch nach der Scheidung beizubehalten. Ein Recht, dem anderen die Führung des Namens nach der Scheidung zu untersagen, gibt es nicht.

Derjenige, dessen Namen nicht Ehenamen geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Ehe geführt hat, nach der Scheidung wieder annehmen. Er kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Das gilt nicht bei Namen, die aus einer früheren Eheschließung stammen.

Die Namensänderung kann nach rechtskräftiger Ehescheidung beim Standesamt beantragt werden. Dem Standesamt ist das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.

Wie verhält es sich mit dem Sorgerecht bei der Ehescheidung?

Im Scheidungsverfahren wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gerichtlich beantragen. Wird kein derartiger Antrag gestellt, bleibt es auch nach einer Trennung und Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Dies ist der Regelfall. Die Einigkeit der Eltern über das Sorgerecht ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.

Nach einer Trennung leben die gemeinsamen Kinder in der Regel entweder bei der Mutter oder beim Vater. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann bezüglich der Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden, auch wenn gemeinsames Sorgerecht besteht. Das Sorgerecht wirkt sich praktisch aus bei den besonders wichtigen Entscheidungen betreffend das gemeinsame Kind. Dies ist zum Bespiel die Entscheidung, welche Schule das Kind besucht oder ob im Falle einer Erkrankung des Kindes eine Operation durchzuführen ist und durch welchen Arzt oder in welchem Krankenhaus die Operation bzw. Behandlung zu erfolgen hat. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen diese Entscheidungen durch beide Eltern gemeinsam getroffen werden.

Wenn ein Elternteil beantragt, das alleinige Sorgerecht für ein Kind zu erhalten, muss das Gericht prüfen, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Wohl des Kindes entspricht. Wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt, muss das Gericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil stattgeben.

Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, muss das Gericht eine Entscheidung zum Sorgerecht treffen. Das Gericht wird in der Regel das Jugendamt einschalten und das Jugendamt wird mit beiden Elterteilen und, sofern das Kind alt genug ist, auch mit dem Kind sprechen. Anschließend wird das Jugendamt gegenüber dem Gericht eine Stellungnahme abgeben, ob es die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil befürwortet oder nicht.

Die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts hängt von folgenden Faktoren ab:

Förderungsprinzip

Bei welchem Elternteil wird das Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten erhalten ? Für Berufstätige, die wenig Zeit für das Kind haben, wird es gegenüber einem nicht berufstätigen Elternteil schwierig, das alleinige Sorgerecht zu erhalten, wenn der andere Elternteil offensichtlich mehr Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringen kann.

Kontinuitätsprinzip

Ferner prüft das Gericht, ob bei Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil eine Fortsetzung der Erziehungsverhältnisse besteht. Ein Wohnortwechsel, verbunden mit einem Wechsel des Kindergartens oder der Schule und einem Wechsel des gesamten sozialen Umfelds ist negativ.

Kindeswille

Ferner wird der Wille des Kindes berücksichtigt, sofern dieser erkennbar ist.

Elternbindung

Zu welchem Elternteil hat das Kind die größere emotionale Bindung ?

Geschwisterbindung

Wenn es Geschwister gibt, sollen diese möglichst nicht getrennt werden.

Wie verhält es sich mit dem Umgangsrecht?

Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nach einer Trennung nicht lebt, hat das Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Häufig entsteht jedoch Streit über die Ausübung des Umgangsrechts zwischen den Eltern.

Sofern die Eltern sich nicht auf ein Umgangsrecht einigen können, sollten die Eltern zunächst die Hilfe des örtlichen Jugendamts in Anspruch nehmen. Das Jugendamt wird einen Termin mit beiden Eltern vereinbaren und versuchen, eine Regelung über den Umgang zwischen Eltern zu finden.

Sofern eine einvernehmliche Regelung auch mit Hilfe des Jugendamts nicht erreicht werden kann, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Diese wird in der Regel so aussehen, dass ein 14tägiges Umgangsrecht, z. B. jeweils freitags nach dem Kindergarten oder Schule bis sonntags 18.00 Uhr besteht und ferner Umgang an zwei Wochen in den Sommerferien und an einem Feiertag zu Ostern und zu Weihnachten Umgang besteht. Nach Erlass eines entsprechenden Gerichtsurteils müssen die dort festgelegten Zeiten genau eingehalten werden. Wir raten den Eltern immer eine einvernehmliche Lösung an und wirken hierauf hin, damit die gemeinsamen minderjährigen Kinder so wenig wie möglich unter der Trennung und Scheidung leiden. Hierzu sollen bei Streitigkeiten zunächst die Beratungsstellen des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

Wer legt den Gegenstandswert bei dem Ehescheidungsverfahren fest?

Der letztendliche Gegenstandswert, von dem sich die Scheidungskosten ableiten, wird erst vom Gericht im Scheidungstermin ermittelt. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des Gegenstandswertes sind vor allem das Nettoeinkommen der Ehegatten und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, so erhöht sich das Ergebnis im Regelfall zumeist um ca. 5-15%. Sind insgesamt mehr als 2 Rentenanwartschaften auszugleichen,weil etwa außer den gesetzlichen Anwartschaften noch Betriebs-, Privat- oder sonstige Anrechte vorhanden sind, können sich die Kosten darüber hinaus noch erhöhen. Manche Gerichte nehmen eine Reduzierung des Gegenstandswertes bei einvernehmlichen Scheidungen um bis zu 30% vor. Eine Garantie hierfür kann jedoch nicht gegeben werden. Das reduzierte Ergebnis des Kostenrechners zeigt eine Absenkung des Gegenstandswertes um 30% an.

Tipp von der Rechtsanwaltskanzlei Kaschube: 

Unterbleibt der Versorgungsausgleich, etwa weil die Ehe kurz war (bis zu 3 Jahre) oder ein notariell wirksamer Ausschluss vorliegt oder der Ausschluss im Scheidungstermin zu Protokoll erklärt wird, so wird in der Regel für den Versorgungsausgleich nur der Mindestwert angesetzt. Das kann sich sehr günstig auf die Scheidungs- u. Gesamtkosten auswirken.

Bei Fragen rufen Sie uns einfach unter unserer Hotline 0800 32 666 77 oder unter 0351 27181200 an, wir beantworten Ihre Fragen gern.

Ihre Fachanwaltskanzlei Kaschube

Rechtsanwältin Antje Kaschube

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