Wir prüfen anhand Ihrer Angaben im Scheidungsformular, welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist und stellen den Scheidungsantrag am zuständigen Familiengericht. Hier geben wir Ihnen zu Informationszwecken einen kurzen Überblick über die Gerichtszuständigkeit.
1. Wenn aus der Ehe noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist zuständig für ein Scheidungsverfahren das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
2.Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt, ist das Amtsgericht zuständig, an dem Ort wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, falls einer der Eheleute noch an diesem Ort wohnt.
3.Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt und keiner der Ehegatten mehr in dem Ort lebt, in dem man früher zusammen gelebt hat: Es ist das Amtsgericht zuständig in dem Ort, an dem der andere Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.
4.Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil z.B. beide Ehegatten im Ausland leben, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.