Was ist der Selbstbehalt?
Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag für sich behalten, den er zum Leben benötigt. Diesen Betrag nennt man „Selbstbehalt“. Der Selbstbehalt ist einheitlich festgesetzt. Der Selbstbehalt besagt, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch zur Verfügung stehen muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u. U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als „eigentlich“ geschuldet wird.
Wie hoch sind die Selbstbehaltsätze?
Unterhaltsberechtigter | Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in € | |
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ab 01/2023 | ab 01/2024 | |
minderjährige und privilegierte volljährige Kinder | 1.370 (Erwerbstätige) 1.120 (Erwerbslose) | 1.450 (Erwerbstätige) 1.200 (Erwerbslose) |
nicht privilegierte volljährige Kinder | 1.650 | 1.750 1.400 (bei gemeinsamem Haushalt) |
Ehepartner und Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.510 (Erwerbstätige) 1.385 (Erwerbslose) | 1.600 (Erwerbstätige) 1.475 (Erwerbslose) |
Eltern | 2.000 | 2.000 |
Anmerkungen:
Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahr alt sind, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
Kann der Selbstbehalt verringert werden?
Die oben genannten Sätze können verringert werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze bis ca. 25 % in Betracht kommen.
Ist der/die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Die Sätze verringern sich u. U. auch, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z. B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).