Ehe-Scheidung

Ehepartner im Ausland

Befindet sich einer oder beide Ehepartner im Ausland, müssen bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin in Deutschland erscheinen. Wenn sich einer der Ehegatten oder beide Ehegatten im Ausland befinden, werden diese aus Kostengründen häufig nicht für den Scheidungstermin in die Bundesrepublik einreisen wollen. In diesen Fällen kann das zuständige deutsche Amtsgericht darum gebeten werden, dass der Ehepartner vor der Deutschen Botschaft des ausländischen Staates, in dem er sich aufhält, angehört wird. Wer sich z. B. in China aufhält, kann dann in der Regel vor der deutschen Botschaft in Peking zur Scheidung angehört werden. Eine Niederschrift über die erfolgte Anhörung wird dann zum Gericht nach Deutschland geschickt. Dort erfolgt die Scheidung in Abwesenheit des Ehepartners, der sich dauerhaft im Ausland aufhält.

Im Einzelfall haben es deutsche Gerichte für ausreichend erachtet, wenn der im Ausland aufhältige Ehegatte, sei es der anwaltlich vertretene oder der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte, eine schriftliche Erklärung zur Gerichtsakte übersendet, aus der Zeitpunkt und Umstände der Trennung sowie der Scheidungswille klar ersichtlich sind bzw. akzeptieren eine telefonische Anhörung während des Scheidungstermins

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Im Scheidungsverfahren muss die gerichtliche Post dem Ehegatten zugestellt werden. Wenn sich ein Ehegatte im Ausland aufhält und dieser Ehegatte ausländischer Staatsbürger ist, wird häufig vom Gericht angeordnet, dass sämtliche gerichtliche Post in die ausländische Sprache übersetzt werden muss. In diesen Fällen verzögert sich das Scheidungsverfahren ganz erheblich.

Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen mehrere Jahre dauern.

Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen wesentlich verkürzt werden, wenn der im Ausland lebende Ehepartner eine Person in Deutschland benennt, die für ihn die gerichtliche Post entgegennehmen darf (sog. Postzustellungsbevollmächtigter). Der Postzustellungsbevollmächtigte erhält die gerichtliche Post und ist verpflichtet, diese an den im Ausland lebenden Ehegatten weiter zu leiten. Die Benennung eines Postzustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik verkürzt das Scheidungsverfahren ganz erheblich. Postzustellungsbevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Bundesrepublik lebt. Ausgeschlossen ist allerdings, den anderen Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt als Postzustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gern bereiten wir Ihnen eine Postzustellungsvollmacht vor.