Wer bekommt Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe?
Bis zu einem Streitwert von insgesamt 4.000,- Euro kommt in der Regel die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern und/oder hohen Schulden evtl. auch bei einem höheren Streitwert. In diesem Fall werden die Scheidungskosten durch die Staatskasse gezahlt, so dass für Sie bei ratenfreier Gewährung weder Anwaltskosten, noch Gerichtskosten anfallen. Beantragung Prozesskostenhilfe
Folgende Freibeträge können im Rahmen der Prüfung von PKH-Anträgen angesetzt werden.
Sie gelten rückwirkend zum jeweiligen Jahresanfang:
1. Freibetrag für Erwerbstätige: 201 Euro
2. Allg. Freibetrag für Antragsteller und ev. Ehefrau/eingetragner Lebenspartner: 442 Euro
3.Freibeträge für weitere Unterhaltsberechtigte:
a) Erwachsene: 354,- Euro
b) Jugendliche (14-18): 338 Euro
c) Ältere Kinder (6-13):296 Euro
d) Kleinkinder (0-5): 257 Euro
Abzugsfähig sind ferner noch Fahrtkosten, Kaltmiete, Heizung, und ev. Schulden, Versicherungen etc.
Die Scheidung wäre bei ratenfreier Bewilligung für Sie kostenlos.
Das Gericht kann Ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren ab Gewährung der Verfahrenskostenhilfe nochmals prüfen.
Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir dies für Sie selbstverständlich beim Gericht beantragen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular (Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe) aus und lassen uns dies zukommen. Dieses übersenden wir Ihnen bereits per email, wenn wir aus Ihren Angaben im Scheidungsformular erkennen können, dass ein niedriges Einkommen besteht.
Wir können wir Ihnen gerne ein Exemplar per Post oder Fax zusenden.Falls Sie zu den Scheidungskosten sowie zur Verfahrenskostenhilfe Fragen haben oder Hilfe bei dem Ausfüllen des Verfahrenskostenhilfeformular benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter der auf der Startseite angegebenen Telefonnummer
Dieses Informationstelefonat ( Telefon 089 999 50505 ) löst keine Anwaltskosten aus.